25.05.2021

ATLAS-IMPOST: So fertigen Sie Post- & Kuriersendungen ab Juli ab

ATLAS-IMPOST: So fertigen Sie Post- & Kuriersendungen ab Juli ab

Mit der ATLAS-Info 0182/21 informiert der Zoll über die neue Fachanwendung für die Abfertigung von geringwertigen Sendungen ab dem 1. Juli 2021. Die Übergangsregelung greift zwischen 1. Juli 2021 und voraussichtlich bis 15. Januar 2022. Durch ATLAS-IMPOST (Importabfertigung von Post- und Kuriersendungen) soll eine effiziente zoll- und einfuhrumsatzsteuerrechtliche Behandlung von Sachwerten bis zu 150 Euro ermöglicht werden.

Übergangsregelung zwischen 1. Juli 2021 und 15. Januar 2022

Der ursprünglich geplante Echtbetriebsbeginn der neuen Fachanwendung am 1. Juli 2021 wird trotz intensiver Anstrengungen nicht möglich sein; ATLAS-IMPOST steht voraussichtlich ab dem 15. Januar 2022 zur Verfügung. Für diesen Übergangszeitraum können Zollanmeldungen grundsätzlich in der Fachanwendung ATLAS-Zollbehandlung als Einzelzollanmeldung (Standardzollanmeldung mit vollem Datenkranz) abgeben werden.

IOSS-Verfahren und Special Arrangements

Für die Nutzung des IOSS-Verfahrens (Import-One-Stop-Shop) müssen im ATLAS folgende Angaben gemacht werden:

- Feld „Verfahrenscode“: 4000 oder 4900

- Feld „EU-Code“: C07+F48

- Feld „Zusätzliche steuerliche Verweise (Kennnummer)“: IOSS-IDNr. (Stelle 01-03 „FR5“,   

  Stelle 04-05 „IM“, Stelle 06-15 individuelle Zeichenkette – keine Leerzeichen verwenden!)

Es ist darauf zu achten, dass die IOSS-ID-Nr. im Feld „USt-IdNr.“ in der obenstehenden Schreibweise zu erfassen ist.

Für die Inanspruchnahme des Special Arrangements (§21a UStG) müssen folgende Angaben gemacht werden:

- Feld „Verfahrenscode“: 4000 oder 4900

- Feld „EU-Code“: C07+F49

- Feld „Zahlungsart“: „E“, „F“, „G“ oder „Z“ (Zahlungsaufschub)

Übergangsregelung bei großem Sendungsvolumen

Für entsprechend große Sendungsvolumen (3.000 oder mehr zusätzliche Zollanmeldungen täglich) kann auch eine alternative, fachliche Übergangsregelung genutzt werden. Sie betrifft neben der Abgabenerhebung auch Prozesse für die zollamtliche Überwachung, die Auswahl von Sendungen für Beschauen sowie die Prüfung der Gültigkeit von IOSS-Registriernummern. Diese Prozesse sind unbedingt im Vorhinein mit der Generalzolldirektion und der zuständigen Zollstelle abzustimmen.

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Unsere Empfehlungen:

Für den eCommerce treten ab dem 1. Juli 2021 umfangreiche Änderungen in Kraft. Das Mehrwertsteuer-Paket für den elektronischen Handel soll den grenzüberschreitenden eCommerce vereinfachen und dadurch den Mehrwertsteuer-Betrug bekämpfen. Zudem können hierdurch faire Wettbewerbsbedingungen für EU-Unternehmer gesichert werden. Die neue Form der elektronischen Zollanmeldung für Sendungen mit einem Wert von höchstens 150 Euro ist im Zollrecht der Europäischen Union geregelt und enthält später einen verringerten Datenkranz im Vergleich zur Standardzollanmeldung. Weitere Informationen bezüglich ATLAS-IMPOST und der Übergangsregelungen bis zum Echtbetriebsbeginn erfahren Sie von den Experten der HZA:

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