21.04.2021

ATLAS: So wenden Sie für den Brexit-Übergang die Codierung Y067 richtig an

ATLAS: So wenden Sie für den Brexit-Übergang die Codierung Y067 richtig an

Aufgrund vieler Fehler wurde in den neuen ATLAS-Teilnehmerinformation noch einmal auf die korrekte Anwendung der Codierung Y067 in Bezug auf den Brexit hingewiesen.

Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (TCA) hat bekanntlich nicht alle Probleme, die sich zollrechtlich aus dem Brexit ergeben, gelöst.

Beispielhaft dafür sind die neuen und komplizierten Codierungen, die aufgrund der schwierigen Übergangszeiten geschaffen wurden. Dazu gehört auch der Code Y067. Dieser bezieht sich auf Waren, die am Ende des Übergangszeitraums in einem besonderen Verfahren unterliegen oder sich in der vorübergehender Verwahrung befinden.

Als sonstiger Verweis ist im Feld „Art der Unterlage (Position)“ (Codeliste I0200) der TARIC-Code Y067 in Zollanmeldungen zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr für Waren anzumelden, die sich bei Ablauf des Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020 in vorübergehender Verwahrung oder in einem besonderen Verfahren (Artikel 210 UZK) befanden. Dabei ist unerheblich, ob sich die Waren im Vereinigten Königreich oder in einem EU-Mitgliedstaat befanden.

Aus diesen beiden Anwendungsbereichen ergibt sich eine Verwendung des Codes Y067 nur bei den folgenden Verfahrenscodes:

  • 01 in Kombination mit einem der vorhergehenden Verfahren 71 und 78,
  • 40 und 42 in Kombination mit einem der vorhergehenden Verfahren 51, 53, 54, 71 und 78 (z. B. 40 71) sowie
  • 61 und 63 in Kombination mit einem der vorhergehenden Verfahren 21 und 22.

Notwendig ist der Code Y067, da ein Teilbetrag der traditionellen Eigenmittel aus Waren, die nach Beendigung einer vor oder am 31. Dezember 2020 begonnenen vorübergehenden Verwahrung oder nach Erledigung eines vor oder an diesem Tag begonnenen besonderen Verfahrens zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden, dem Vereinigten Königreich erstattet werden.

Weitere Informationen erhalten Sie im Anhang 6 des Merkblatts zu Zollanmeldungen.

JM

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