Der Partnerschaftsrat, der mit dem Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich und Nordirland eingesetzt wurde, hat am 23. Februar beschlossen (Beschluss Nr. 1/2021), die vorläufige Anwendung des Abkommens TCA bis zum 30. April 2021 zu verlängern.
Beim Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich und Nordirland andererseits (TCA) kam es erst am 24. Dezember 2020, also kurz vor Ablauf der Austrittsfrist 31. Dezember 2020, zu einer Einigung.
Eine interne Ratifizierung des Abkommens durch die Vertragsparteien war jedoch nicht innerhalb einer Woche möglich. Deshalb wurde in Art. FINPROV.11 festgelegt, dass das Abkommen entweder bis zum 28. Februar 2021 vorläufig anzuwenden ist oder bis beide Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass sie ihre jeweiligen internen Anforderungen und Verfahren für die Feststellung ihrer Zustimmung erfüllt haben.
Die EU war jedoch nicht in der Lage, alle Ratifizierungsschritte bis zum 28. Februar 2021 abzuschließen, weswegen die Kommission um eine Verlängerung der Frist für die vorläufige Anwendung des Abkommens bat. Dies wurde am 23. Februar 2021 vom Partnerschaftsrat umgesetzt.
Ob das Abkommen vorläufig angewendet wird oder bereits offiziell in Kraft getreten ist, macht für die Unternehmen keinen Unterschied. Nur ein Auseinanderfallen von Inkrafttreten und Ende der vorläufigen Anwendung, wie vorliegend gedroht hätte, würde zu großen Komplikationen im Handel zwischen der EU und dem UK führen.
Jedes Unternehmen mit Handel in Drittstatten (Staaten, die nicht im Europäischen Wirtschaftsraum sind) agiert auf Basis von Handelsabkommen. Deshalb ist es wichtig, die Freihandelsabkommen im Auge zu behalten, die für das eigene Unternehmen entscheidend sind.
Handelsabkommen werden von einzelnen Staaten untereinander geschlossen oder im Rahmen eines großen Handelsvertrages mit mehreren Vertragsstaaten (z.B. CETA oder MERCOSUR). In Europa sind für die Aushandlung von Handelsabkommen nicht die einzelnen Nationalstaaten zuständig, sondern die Europäische Union, die diese für alle Mitgliedstaaten verhandelt und abschließt. Das hat den Vorteil, dass jeder einzelne Mitgliedstaat den Vorteil der Verhandlungsmacht aller Mitgliedstaaten hat.
Die Nachteile liegen in einem aufwendigen Einigungs- und Ratifizierungsverfahren. Denn alle Mitgliedstaaten haben unterschiedliche Bedürfnisse an ein Handelsabkommen. So legt z.B. Deutschland besonderen Wert auf niedrige Zölle auf Fahrzeuge und Maschinen, Griechenland hingegen auf niedrige Zölle für mineralische Brennstoffe.
JM
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