Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/254 der Kommission vom 18. Februar 2021 kommt die EU ihrer Verpflichtung aus dem Abkommen mit dem Vereinigten Königreich nach und schließt UK-Produkte aus den WTO-Zollkontingenten aus, deren Kontingentzeitraum am 1. Januar 2021 bereits lief.
Das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich (TCA) bestimmt in Art. GOODS.18, dass Produkte mit Ursprung im Vereinigten Königreich nicht im Rahmen bestehender WTO-Zollkontingente eingeführt werden sollen.
Die bisherigen Durchführungsverordnungen (EU) 2020/761 und 2020/1988 schließen UK-Produkte nur von solchen Zollkontingenten aus, deren Kontingentzeiträume ab dem 1. Januar 2021 beginnen. Um das Ziel von Art. GOODS.18 zu verwirklichen, schreibt diese Verordnung nun vor, dass UK-Produkte auch aus den Zollkontingenten ausgeschlossen werden, wenn deren Kontingentzeiträume am 1. Januar 2021 bereits liefen und seitdem Einfuhren getätigt wurden.
Sicherheiten für Lizenzen werden zurückerstattet
Dies hat keine Auswirkungen auf bereits erteilte Lizenzen, da nach dem Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich (TCA) Einfuhren aus dem Vereinigten Königreich zoll- und kontingentfrei erfolgen können. Solche Lizenzen werden demnach nicht mehr vergeben. Vielmehr können die für die Lizenzen geleisteten Sicherheiten durch Antrag zurückverlangt werden.
Die Durchführungsverordnung gilt rückwirkend für seit dem 1. Januar 2021.
JM
Unsere Empfehlungen:
Mit Zollkontingenten wird für einen bestimmten Zeitraum eine festgelegte Menge an Waren zu besonderen Konditionen (z.B. ermäßigte Zollsätze) zur Einfuhr zugelassen. Möchte ein Unternehmen für seine Waren diese Vorteile nutzen, so muss es nachweisen, dass die Waren den Anforderungen aus dem Abkommen genügen (Präferenznachweis). Welche Einfuhren innerhalb der Zollkontingente erfolgen, bestimmt sich regelmäßig nach der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen (sog. Windhundprinzip). Deshalb ist es für Sie und Ihr Unternehmen wichtig, stets im Auge zu behalten, ob Kontingente bereits erschöpft sind und wie eilig gegebenenfalls Ihre Zollanmeldung einzureichen ist.
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