16.02.2021

Verbrauchsteuer: Neue Entlastungen ab 2023 bei Energie- und Stromsteuern

Verbrauchsteuer: Neue Entlastungen ab 2023 bei Energie- und Stromsteuern

Entsprechend der beihilferechtlichen Anzeige bei der EU-Kommission laufen die allgemeinen Steuerentlastungen nach § 9b StromStG und § 54 EnergieStG sowie der Spitzenausgleich nach § 10 StromStG und § 55 EnergieStG zum 31. Dezember 2022 aus. Die Ausgestaltung der Nachfolgeregelungen ist noch völlig offen. Ab dem Jahr 2023 sollen die Begünstigungen für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Energie- bzw. im Stromsteuergesetz neu geregelt werden. Nach den jährlichen Subventionsberichten belaufen sich diese Begünstigungen auf ca. 3 Mrd. Euro jährlich. Mit Hilfe eines zehnmonatigen Forschungsvorhabens soll nun untersucht werden, wie die Steuerentlastungen zielgerichteter ausgestaltet werden können.  

Der Spitzenausgleich seit 1999

Auch die zweite Entlastungsstufe, der sogenannte Spitzenausgleich, wurde mit der ökologischen Steuerreform eingeführt. In der Kritik steht hier insbesondere die nicht mehr nachvollziehbare Berechnungsformel, nach der die Höhe der Steuerentlastung an fiktive Einsparungen hinsichtlich der zu leistenden Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung geknüpft wird. Daneben setzt die Steuerentlastung voraus, dass gesamtwirtschaftliche Energieeffizienzziele erreicht werden sowie dass die Antragsteller vollständig implementierte Energiemanagementsysteme nachweisen.

Durch die Neugestaltung der Energie- und Stromsteuerentlastungen soll der Bürokratieaufwand für Wirtschaft und Verwaltung deutlich reduziert werden und der Spitzenausgleich nur noch den Unternehmen zugutekommen, die tatsächlich im internationalen Wettbewerb stehen.

Der künftige Begünstigtenkreis

Zur Definition des Kreises der Begünstigten wird derzeit auf die Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2003, abgestellt. Mit dem Forschungsvorhaben soll eine Umstellung auf die aktuelle Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008, geprüft werden. Der Begünstigtenkreis soll zudem im Einklang mit den sonstigen Begünstigungen des Energierechts stehen.

Zudem soll bei den Steuerentlastungen auf eine Anreizkompatibilität für die Erreichung der Energie- und Klimapolitischen Ziele von EU und Bundesregierung geachtet werden. Konkret soll die Entlastungshöhe im Zeitablauf sinken, um die Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen stärker zu incentivieren.

Für Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft sollen hiervon gelöste, gesonderte Regelungen geschaffen werden. Diese Begünstigten können bisher auch die allgemeinen Steuerentlastungen der ersten Stufe nach § 9b StromStG und § 54 EnergieStG in Anspruch nehmen, nicht jedoch den Spitzenausgleich.

Das Bundesministerium der Finanzen hat einen Zeithorizont von zehn Monaten ab Auftragsvergabe für das Forschungsvorhaben zur Neugestaltung der Steuerentlastungen zur Energie- und Stromsteuer eingeplant. Die Ökologische Steuerreform im Jahre 1999 sah eine mehrstufige Entlastung für energieintensive Unternehmen vor, um deren internationale Wettbewerbsfähigkeit bei steigenden Strom- und Energiepreisen zu erhalten. Diese Vorgehensweise wird als nicht mehr angemessen angesehen, da viele Unternehmen des Produzierenden Gewerbes allgemeine Entlastungen - ohne besondere Voraussetzung - als Dauersubvention erhalten.

pf/bk

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