Exportkontrolle: Ausfuhrgenehmigung für COVID-19-Impfstoffe nötig
Seit dem 30. Januar 2021 ist gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/111 der Kommission die Ausfuhr von Impfstoffen gegen SARS-assoziierte Coronaviren aus der Union genehmigungspflichtig.
Hintergründe zur Genehmigungspflicht für COVID-19-Impfstoffe bei Ausfuhr aus der EU
Der Schritt war aus Sicht der Kommission notwendig, da nur ein Impfstoff die derzeitige Bedrohung der öffentlichen Gesundheit sowie die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Störungen beenden kann. Deshalb hat die Kommission mit verschiedenen Impfstoffherstellern Lieferverträge geschlossen und finanzielle Unterstützung zur raschen Steigerung der Produktion gewährt.
Nun haben jedoch mehrere Hersteller angekündigt, dass sie ihre Lieferverpflichtung gegenüber den EU-Mitgliedstaaten nicht einhalten können. Solange die Hersteller ihren Lieferungszusagen nicht gänzlich nachkommen, soll kein Land, welches nicht besonders hilfsbedürftig ist, mit den in der EU hergestellten Impfstoffen versorgt werden.
Die Kommission ist der Meinung, dass nur durch eine Genehmigungspflicht die notwendige Transparenz hergestellt werden kann, um die Gründe für die Nichteinhaltung der Lieferverpflichtung überprüfen zu können. Die Genehmigungspflicht soll deshalb auf den Zeitraum beschränkt werden, in dem Liefervereinbarungen nicht eingehalten werden können und eine Knappheit an Impfstoffen existiert.
Impfstoffe, Wirkstoffe sowie Master- und Arbeitszellbanken
Um eine Umgehung der Genehmigungspflicht zu vermeiden, gilt die Genehmigungspflicht nicht nur für die verbrauchsfertigen Impfstoffe (KN-Code 3002 20 10), sondern auch für die Wirkstoffe, Master- und Arbeitszellbanken, welche für die Herstellung solcher Impfstoffe verwendet werden.
Ausfuhrgenehmigungen sollen nur dann erteilt werden, wenn das Ausfuhrvolumen die kontinuierliche Versorgung mit Impfstoffen zur Erfüllung der Vereinbarungen über Abnahmegarantien nicht gefährdet. Die Kommission beabsichtigt nicht, die Ausfuhren stärker als unbedingt notwendig zu beschränken.
Ausfuhren zur humanitären Soforthilfe oder an die COVAX-Fazilität in Länder mit niedrigem und mittlerem Einkommen, die besonders hilfsbedürftig sind und nur begrenzten Zugang zu Impfstoffen haben, sollen jedoch vom Erfordernis einer Ausfuhrgenehmigung ausgenommen werden. Dasselbe gilt für Ausfuhren von COVID-19-Impfstoffen, die über COVAX, UNICEF und PAHO gekauft und/oder in ein anderes an COVAX teilnehmendes Land geliefert werden, sowie Ausfuhren von COVID-Impfstoffen, die von Mitgliedstaaten im Rahmen der Abnahmegarantien der Union gekauft und an ein Drittland gespendet oder weiterverkauft werden. Auch Lieferung an Länder in Anhang II der Verordnung sollen genehmigt werden, da die Länder von den Lieferketten der Mitgliedstaaten, die ihre Mutterländer oder Nachbarstaaten sind, abhängig sind.
Die verwaltungstechnischen Einzelheiten zum Genehmigungsprozess bestimmen die genehmigenden Mitgliedstaaten. Ein Muster für einen Genehmigungsantrag findet sich in Anhang I der Verordnung. Falls eine Genehmigung zur Ausfuhr durch die Mitgliedstaaten erteilt wird, hat der Mitgliedstaat dies der Kommission mitzuteilen. Was genau mitzuteilen ist, regelt Art. 3 der Verordnung.
Als ausführendes Unternehmen haben Sie stets darauf zu achten, ob Ihre ausgeführten Produkte einer Genehmigungspflicht unterliegen. Damit Sie keine Genehmigungspflicht übersehen und Probleme im Ausfuhrprozess vermeiden können, haben Sie stets im Auge zu behalten, welche neuen Genehmigungspflichten es gibt.
JM
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