Exportkontrolle: EU verschärft Ausfuhr für leichte Kleinwaffen
Mit Beschluss (GASP) 2021/38 des Rates vom 15. Januar 2021 hat der Rat eine Grundlage zur Vereinheitlichung der Endverbleibsbescheinigung für kleine und leichte Waffen inklusive Zubehör und Munition geschaffen. Dadurch werden die Exportvoraussetzungen besser überprüfbar sein und die Wettbewerbsbedingungen für Waffenhersteller in Europa angeglichen. Dies verringert das Risiko einer Umlenkung von Waffen und Munition an nicht berechtigte Empfänger.
Der Beschluss schreibt den Mitgliedstaaten vor, welche Bestandteile eine Endverbleibsbescheinigung enthalten muss, um für eine Exportgenehmigung auszureichen. Darunter sind neben detaillierten Angaben zum Ausführer und Endverwender auch Angaben zum Endverwendungszweck, Endbestimmungsland, Menge und Wert der ausgeführten Güter vorgeschrieben. Neben den unbedingt notwendigen Angaben werden auch optionale Bestandteile einer Endverbleibsbescheinigung vorgeschlagen und eine grundlegende Definition gemacht. Zudem werden die Mitgliedstaaten dazu aufgefordert, die Unterschrift und ggf. die Vertretungsmacht der Unterzeichner immer zu überprüfen und im Zweifel keine Genehmigung zu erteilen.
Die Regelung betrifft nur kleine und leichte Waffen, wie sie im Anhang des Beschlusses definiert sind. Der Beschluss wird zum 31. Dezember 2021 in Kraft treten.
Eine Endverbleibsbescheinigung ist eine Erklärung, durch die der Endverwender die Nutzung der Ware für einen bestimmten Zweck und ggf. das Empfängerland garantiert. Solche Bescheinigungen sind nicht nur im Bereich militärische Waffen, sondern auch beim Export von bestimmten Chemikalien, Drogenausgangsstoffen und Dual-Use-Güter notwendig. So können die Anforderungen durch Ausfuhrkontrollgesetze und Embargos überprüft und umgesetzt werden.
JM
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