14.01.2021

Zoll: Neue Muster sichern Tiergesundheit & Lebensmittelmittelsicherheit

Zoll: Neue Muster sichern Tiergesundheit & Lebensmittelmittelsicherheit

Die Kommission legt mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 vom 16. Dezember 2020 neue Muster für Veterinärbescheinigungen und amtliche Bescheinigungen für die Einfuhr oder die Verbringung von Tieren und von Produkten tierischen Ursprungs in die Europäische Union fest.

Um die Tiergesundheit und die Lebensmittelsicherheit zu sichern, müssen Tier- und Warensendungen tierischen Ursprungs von verschiedenen Bescheinigungen begleitet werden. Um die Kontrolle und Ausstellung dieser zu vereinfachen und den Verwaltungsaufwand zu senken, hat die Kommission Musterbescheinigungen vorgegeben. Diese wurden nun aktualisiert und weitere Musterbescheinigungen für die vom Gesetzgeber speziell geregelten Fälle hinzugefügt.

Die Verordnung enthält Musterbescheinigungen zu folgenden Bereichen:

  • Ersatzbescheinigungen (Art. 6)
  • Verbringung zum menschlichen Verzehr bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs innerhalb der Union (Art. 7)
  • Den Eingang in die Union von Produkten, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.

Für verschiedene Produktgruppen sind verschiedene spezielle Muster vorgesehen. So für

    • frisches Fleisch von Hausrindern (Art. 8) wildlebenden hasenartigen, bestimmten wildlebenden Landsäugetieren und von Nutzkaninchen (Art. 10), ausgenommen Separatorenfleisch
    • Fleisch von Geflügel, Laufvögeln und anderen Wildvögeln sowie Eiern und Eiprodukten (Art. 9)
    • Fleischzubereitungen (Art. 11), einschließlich ausgelassener tierischer Fette und Grieben, Fleischextrakte, bearbeiteter Mägen, Blasen und Därme (Art. 12), sowie Tierdarmhüllen (Art. 13)
    • Lebende Meerestiere (z.B. Fische, Muscheln, Krebstiere) und den daraus gewonnenen Erzeugnissen sowie für bestimmte Fischereierzeugnisse (Art. 14, 15)
    • Rohmilch, Milcherzeugnisse, Kolostrum und Erzeugnisse auf Kolostrumbasis, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind (Art. 16)
    • gekühlte, gefrorene oder zubereitete Froschschenkel oder Schnecken (Art. 17, 18)
    • Reptilienfleisch (Art. 25)
    • Insekten (Art. 26)
    • Gelatine & Kollagen (Art. 19, 20) sowie der (behandelten) Rohstoffe zu ihrer Herstellung (Art. 21, 22)
    • Rohstoffe zur Herstellung von Gelatine und Kollagen (Art. 23)
    • hochverarbeitete Erzeugnisse, Chondroitinsulfat, Hyaluronsäure, andere hydrolysierte Knorpelprodukte, Chitosan, Glucosamin, Lab, Hausenblase und Aminosäuren (Art. 24)
    • sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs von bestimmten Tieren, die nicht unter Art. 8-26 fallen. (Art. 27)
    • Zusammengesetzte Erzeugnisse (Art. 28)
    • Sprossen und von Samen zur Erzeugung von Sprossen (Art. 29)
  • Die Durchfuhr zusammengesetzter Erzeugnisse durch die Union, entweder als sofortige Durchfuhr oder nach Lagerung in der Union. (Art. 30)
    • Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb (Art. 31)
    • Notschlachtung außerhalb des Schlachtbetriebs (Art. 32)
    • Private Bestätigung durch den Unternehmer, welche haltbaren zusammengesetzten Erzeugnisse, die verarbeitete Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten, er in die Union verbringt.

    Die Änderungen der Musterbescheinigungen waren aus verschiedenen Gründen notwendig. Insbesondere jedoch aufgrund der Regelungen in den Verordnungen (EU) 2016/429 und 2020/692.

    • Aus der Verordnung (EU) 2020/692 ergeben sich Änderungen im Bereich Tiergesundheit. Deshalb gibt es Änderungen bzgl. Tierseuchen und der diesbezüglichen Angaben in den amtlichen Veterinärbescheinigungen. Zudem wird geregelt, wie die ergänzende Gesundheitsanforderung an Sendungen bestimmter Tiere, Zuchtmaterial und Erzeugnisse tierischen Ursprungs in die Union zu belegen sind.
    • Aus Verordnung (EU) 2016/429 ergeben sich besondere Regelungen für Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Landtieren, die in Sofortmaßnahmen oder Verbringungsbeschränkungen unterliegenden Betrieben, Lebensmittelunternehmen oder Zonen erzeugt oder verarbeitet wurden. Deshalb wurde nun ein einheitliches Muster für die Veterinärbescheinigung in solchen Fällen festgelegt.
    • Es werden bestimmte Begriffsbestimmungen aus anderen Rechtsakten der Union berücksichtigt und eingearbeitet. (z.B. die Begriffsbestimmungen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004)
    • Anforderung aus Verordnung (EU) 2017/625 vom 15. März 2017. Demnach müssen Tier- und Warensendungen von einer amtlichen Bescheinigung begleitet werden. Die an die Ausstellung dieser Bescheinigungen gestellten Anforderungen in Papierform und elektronischer Form sollen vereinheitlicht werden. Zudem soll das Muster der elektronischen Bescheinigung TRACES kompatibel sein, damit die Bescheinigung auch in elektronischer Form betrugssicher ausgestellt und eingereicht werden kann.
    • Vereinheitlichung von Verfahren und Anforderung zur Ausstellung von Ersatzbescheinigungen. So soll eine Ersatzbescheinigung nur ausgestellt werden dürfen, wenn ein Verwaltungsfehler vorliegt oder die ursprüngliche Bescheinigung beschädigt wurde oder verloren gegangen ist.
    • Aus der Verordnung (EU) 2019/625 ergibt sich eine Liste von für den menschlichen Verzehr bestimmten Waren und Tieren, insbesondere lebenden Insekten sowie Sprossen, deren Einfuhr besonderen Regeln unterliegt und für die deshalb ein spezielles Bescheinigungsmuster sinnvoll ist.
    • Zur Harmonisierung und der Klarheit halber wird eine Musterbescheinigung für Notschlachtungen bestimmter Kategorien von Tieren festgelegt.

    Neben den neuen Musterbescheinigungen wurden dazu noch einige ältere Vorschriften aufgehoben.

    • Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/628 wird ersetzt, da diese sich auf bereits aufgehobene Rechtsakte bezieht.
    • Da systematische obligatorische Kontrollen an den Grenzkontrollstellen beim Eingang in die Union nicht mehr erforderlich sind, ist das mit der Richtlinie 98/68/EG der Kommission eingeführte Einfuhrdokument gegenstandslos geworden.

    Die neuen Musterbescheinigungen gelten ab dem 21. April 2021, da auch die zugrundliegende Verordnung (EU) 2016/429 ab diesem Zeitpunkt gilt. Jedoch gibt es eine Übergangsregelung. So gilt für Sendungen von einigen Waren mit alten Begleitbescheinigungen, dass sie bis zum 20. Oktober 2021 für den Eingang in die Union zugelassen werden, sofern die Bescheinigung von der zeichnungsberechtigten Person vor dem 21. August 2021 unterzeichnet wurde.

    Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 vom 16. Januar finden Sie hier. Im Anhang der Verordnung findet Sie die neuen Musterbescheinigungen.

    JM

    Unsere Seminarempfehlungen:

    Nach dem EU-Recht müssen Tier- und Warensendungen tierischen Ursprungs von einer amtlichen Bescheinigung und z.T. einer Veterinärbescheinigung begleitet werden. Dabei ist besondere Aufmerksamkeit geboten, da Ersatzbescheinigungen nicht ohne weiteres ausgestellt werden können und eine Ware ohne Bescheinigung nicht in den Verkehr gebracht werden darf. Mehr Details zu diesem und zu vielen weiteren Themen erfahren Sie und Ihre Mitarbeiter von den Experten der Hamburger Zollakademie – stets aktuell und auf dem neuesten Stand. Wir freuen uns, Sie bei einer unserer Veranstaltungen – ob mit Präsenz oder digital – begrüßen zu dürfen.

    Zoll Seminare

    Seminarübersicht 2021 - PDF

    © 2024 HZA Hamburger Zollakademie