UZK: Änderungen für alle Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten
Mit der neuen DVO 2020/1727 werden Änderungen für Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO - Authorised Economic Operator) bekannt gegeben. In der Verordnung vom Jahre 2015 werden im Artikel 24 einige Bestimmungen bzgl. der Bewilligung des Status als AEO eindeutiger geklärt. Die neuen Regelungen gelten ab dem 20. Tag nach deren Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union L387/1 vom 18. November 2020.
Änderungen für AEO
Entsprechend der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex wurde die bestehende Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 in einigen Punkten präzisiert. Eine Bewilligung des Status als Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter kann nur gewährt werden, wenn keine Verwaltungs- oder Justizbehörde eine Entscheidung in Bezug auf Verstöße erlassen hat. Zudem muss der Sachverhalt, der besagte Verstöße begründet, in den letzten drei Jahren eingetreten sein.
Des Weiteren wurde klargestellt, dass die betreffenden schwerwiegenden und/oder wiederholten Verstöße gegen zoll- und steuerrechtliche Vorschriften mit der Wirtschaftstätigkeit – der unter Artikel 39a Absatz 1b UZK beschriebenen Personen – in unmittelbarem Zusammenhang stehen müssen. Zudem hat der Absatz 3 des Artikels 39a UZK eine neue Fassung erhalten.
Die Änderungen treten zum 1. Dezember 2020 in Kraft.
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