Brexit: Warenverkehr zwischen EU und Vereinigtem Königreich ab 2021
Der Zoll hat am 20. Oktober 2020 über den möglichen Sachstand im Bereich Warenursprung und Präferenzen im Hinblick auf das Ende des Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020 informiert. Aktuell wird über eine künftige, ehrgeizige Partnerschaft zwischen der EU und dem VK mit möglichen Freihandelsabkommen verhandelt. Ohne Einigung droht dem VK bezüglich des Warenverkehrs eine Gleichstellung mit einem Drittstaat.
Warenverkehr ab 1. Januar 2021 ohne Abkommen
Das Vereinigte Königreich verhandelt während dem aktuell andauernden Übergangszeitraum mit der EU über mögliche Abkommen für die Zeit ab dem 1. Januar 2021. Ein Scheitern dieser Verhandlungen kann für den Warenverkehr zwischen der EU und dem VK zu erheblichen Verwerfungen im Ursprungsbereich führen. Das VK würde ab Januar 2021 von der EU wie ein Drittland behandelt werden. Es gelten dann die gleichen Regelungen wie bei einem ungeregelten Austritt (harten Brexit) und dies würde zu erheblichen Mehrkosten für die Wirtschaftsbeteiligten führen.
Änderungen ohne Abkommen
Für die Bestimmung des präferenziellen Ursprungs einer Ware, deren Vorleistung im VK (VK-Inhalte) erbracht wird, gilt: „nicht Ursprungserzeugnis/-komponente“.
Zudem können Ursprungsnachweise, die vor dem Ablauf des Übergangszeitraums ausgestellt wurden, nur innerhalb ihrer Geltungsdauer für die Gewährung einer Präferenzbehandlung anerkannt werden, wenn die Ausfuhr der Warensendungen bis zum 31. Dezember 2020 erfolgt oder gewährleistet ist.
Lieferantenerklärungen, die vor dem 1. Januar 2021 im VK ausgefertigt wurden, verlieren automatisch ab Januar 2021 ihre Gültigkeit. Wurde die Lieferantenerklärung jedoch in einem der anderen 27 EU-Staaten erstellt, muss der Käufer seinen jeweiligen Vorlieferant auf eine erneute Prüfung der Lieferantenerklärung oder Langzeitlieferantenerklärung hinweisen.
Des Weiteren müssen Ermächtigte bzw. Registrierte Ausführer in ihren Ursprungskalkulationen sicherstellen, dass VK-Inhalte ab dem 1. Januar 2021 nicht mehr als EU-Ursprungskomponenten berücksichtigt werden. Hierauf sind Lieferketten zu überprüfen und eventuell anzupassen.
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Seit dem 1. Februar 2020 ist das Vereinigte Königreich (VK) kein Mitglied der Europäischen Union mehr. Im aktuell andauernden Übergangszeitraum bleibt das VK jedoch Teil des EU-Binnenmarkts sowie der EU-Zollunion. Bis zum 31. Dezember 2020 wird das VK daher auch für die Anwendung von Präferenzabkommen und für einseitige Präferenzmaßnahmen der EU weiterhin wie ein Mitgliedstaat behandelt. Mehr zu der Zeit nach der Brexit Übergangsphase und zu Warenursprung sowie Präferenzen erfahren Sie von unseren Experten. Stets aktuell, praxisnah und unter der Einhaltung der Hygienestandards – bei unseren Seminaren, Webinaren, in der Exportkontroll- und Zollberatung sowie in Inhouse Trainings.