22.10.2020

Zoll: Besteht ein Zinsanspruch bei Rechtsanwendungsfehlern?

Zoll: Besteht ein Zinsanspruch bei Rechtsanwendungsfehlern?

Das Finanzgericht (FG) Hamburg legt dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vor, ob der unionsrechtliche Zinsanspruch auch besteht, wenn der Rückzahlungsgrund ein Rechtsanwendungsfehler bei der Umsetzung von EU-Recht ist. Bisher bestand der Zinsanspruch nur, wenn die Abgabe aufgrund unionsrechtswidriger Normen erhoben wurde.

Im deutschen Recht sind verschiedene Entschädigungs- und Ausgleichsmechanismen vorgesehen, wenn der Staat, insb. die Verwaltung, einzelne Personen in ihren Rechten verletzt. Dazu zählt auch der Anspruch auf Zinsen auf zu viel geleistete Zahlungen in Höhe von 6 Prozent (vgl. §233 ff. AO).

Neben diesen nationalen Regelungen hat der Europäische Gerichtshof einen Zinsanspruch unmittelbar aus dem Unionsrecht hergeleitet. Nach seiner Rechtsprechung besteht ein unionsrechtlicher Anspruch auf Zinsen dann, wenn die Abgabe aufgrund einer unionsrechtswidrigen Regelung erhoben wurde. Der zu erstattende Betrag ist ab dem Zeitpunkt der Erhebung zu verzinsen (vgl. zuletzt EuGH vom 18. Januar 2017, Wortmann, C-365/15).

Bisher nicht entschieden ist die Frage, ob ein unionsrechtlicher Anspruch auch entsteht, wenn aufgrund einer rechtmäßigen Unionsregelung Abgaben erhoben werden, aber bei der Erhebung Rechtsanwendungsfehler durch die nationale Verwaltung gemacht werden.

Das Finanzgericht Hamburg legt diese grundsätzliche Frage nun in drei unterschiedlichen Sonderkonstellationen im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens dem EuGH vor:

  • So stellt sich im Verfahrens 4 K 67/18 die Frage, ob ein Verzinsungsanspruch besteht, wenn aufgrund einer falschen Zuordnung in der Kombinierten Nomenklatur zu Unrecht Einfuhrabgaben nacherhoben wurden.
  • Im Verfahren 4 K  56/18 führte eine falsche Auslegung der Nomenklatur zur rechtswidrigen Verweigerung einer Genehmigung und zur rechtswidrigen Verhängung von Sanktionen. Fraglich ist, ob die Rückerstattung oder Entschädigung unionsrechtlich verzinst werden muss.
  • Im dritten Verfahren (4 K 56/18) wurden zu Unrecht Abgaben erhoben, weil ein falscher Sachverhalt zugrunde gelegt wurde.

Für den Leistenden macht es keinen Unterschied, ob die Rückzahlung auf einem Rechtsanwendungs- oder Rechtssetzungsfehler beruht, weswegen aus seiner Perspektive eine unterschiedliche Behandlung nicht sinnvoll erscheint. Auch der Grundgedanke des unionsrechtlichen Zinsanspruches - die Wiederherstellung des Zustandes, der ohne den unionsrechtswidrigen Akt bestünde - spricht für eine Erweiterung des Zinsanspruchs. Jedoch würde der unionsrechtliche Zinsanspruch erheblich ausgeweitet, wenn nicht nur Legislativakte erfasst wären, sondern auch Einzelfallentscheidungen der nationalen Verwaltungsbehörden.

JM

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