29.09.2020

Verbrauchsteuer: Tabak-Scraps fallen nicht unter die Tabaksteuer

Verbrauchsteuer: Tabak-Scraps fallen nicht unter die Tabaksteuer

Am 8. Juli 2020 entschied das Finanzgericht Düsseldorf in der Rechtssache 4 K 35/18 VTa, dass Tabak-Scraps, in der konkret eingeführten Form, nicht der Tabaksteuer unterliegen. In der Entscheidung kam es auf die Auslegung des §1 Abs. 2 und Abs. 4 TabStG. Das FG Düsseldorf stellte insbesondere fest, dass bei der Abgrenzung von Rauchtabak und sonstigen Tabakprodukten das Zollrecht als Indiz dient. Zudem zeigt sich, wie wichtig Detailkenntnis ist, wenn es um den Import von verbrauchsteuerpflichtigen Waren geht.

Hintergrund des Falles

Im vorliegenden Fall, importierte eine deutsche Firma Tabak-Scraps aus einem Drittland, um diese zu Wasserpfeifentabak weiterzuverarbeiten. Der Zoll beschlagnahmte eine Fuhre von 1,25 Tonnen. Das Zollfahndungsamt eröffnete ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung und das Hauptzollamt erließ einen Steuerbescheid und forderte Tabaksteuer für die eingeführten Tabak-Scraps. Die einführende Firma ist der Auffassung, dass keine Tabaksteuer zu zahlen ist.

Grundlage der Auslegung

Ausgangspunkt ist die Frage, ob es sich bei den Tabak-Scraps um Rauchtabak gem. §1 Abs. 2 Nr. 3 TabStG handelt. Dazu muss die Ware [1] geschnittener oder anders zerkleinerter oder gesponnener oder in Platten gepresster Tabak sein, der sich [2] ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet.

Beide Merkmale waren in diesem Fall umstritten.

Was ist geschnittener Tabak?

So war auslegungsbedürftig, ob es sich um Tabakabfälle im Sinne des §1 Abs. 4 Satz 2 TabStG oder um geschnittenen oder anders zerkleinerten Tabak handelt oder ob keines von beiden vorliegt.

Tabakabfälle wären, wenn sie zum Einzelverkauf aufgemacht und zum Rauchen geeignet wären, gemäß §1 Abs. 4 Satz 1 TabStG ebenfalls Rauchtabak im obigen Sinne gewesen. Hierzu bemerkte das Gericht, dass es Scraps grundsätzlich ein Nebenprodukt des Dreschens sind und zolltarifrechtlich als Tabakabfall zu behandeln seien.

Jedoch sind die streitgegenständlichen Tabak-Scraps wegen ihrer hohen Qualität und der fehlenden Verunreinigung nicht als Tabakabfall anzusehen. Zudem wären wegen der großen Verpackungsgröße die Scraps nicht für den Einzelverkauf aufgemacht. Es handelt sich vielmehr um anders zerkleinerten Tabak, da es sich um Bruchstücke der Tabakblätter handelt. Eine solch weite Auslegung ist erforderlich, um die Ziele der Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (Richtlinie 2011/64) zu erreichen.

Es könnte sich deshalb um steuerbaren Rauchtabak im Sinne des §1 Abs. 2 Nr. 3 handeln.

Wann ist Tabak zum Rauchen geeignet?

Deswegen ist die Frage streitentscheidend, ob die Tabak-Scraps noch industriell verarbeitet werden müssen, um zum Rauchen geeignet zu sein. Daraus ergeben sich die beiden Folgefragen, ab wann liegt eine weitere industrielle Verarbeitung vor und was heißt „zum Rauchen geeignet“ genau?

Wann Tabak zum Rauchen geeignet ist, ist nicht näher gesetzlich definiert. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt für die Eigenschaft als Rauchtabak nur darauf ab, ob „der nach Hitzeeinwirkung entstehende Rauch durch Einziehen in den Mundraum bzw. Inhalation genossen, also geraucht werden könne“.

Nicht ausschlaggebend ist hingegen die Qualität des Tabaks, die lebensmittelrechtliche Zulassung oder ob eine Umwandlung z.B. durch Verbrennung stattfindet. Dies ist nach Ansicht des FG Düsseldorf jedoch nicht ausreichend, da das Merkmal der Eignung des Tabaks zum Rauchen nicht hinreichend berücksichtigt wird.

Entscheidend ist nach seiner Meinung, „ob sich der Tabak – ggf. nach einer weiteren nicht-industriellen Bearbeitung – unter Berücksichtigung der Verkehrssitte zum Rauchen, d.h. zum menschlichen Konsum, eignet“.

Dabei ist, obwohl das TabStG grundsätzlich vom zollrechtlich unabhängig ist, die zollrechtliche Bewertung als Indiz heranzuziehen, da die zollrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich der Abgrenzung von Roh- und Rauchtabak nahezu gleichlautend mit den tabaksteuerrechtlichen sind. Das Zollrecht sieht in den Erläuterungen zu Kapitel 24 der KN einen Rauchtest zu Abgrenzung vor.

Wann liegt eine industrielle Weiterverarbeitung vor?

Insofern stellt sich nun die Frage, welche Weiterverarbeitungsschritte als nicht-industriell für die Eignung zu berücksichtigen sind. Der EUGH stellt zur Einordnung eines Bearbeitungs-Verfahrens als nicht-industriell darauf ab, ob es sich um einen einfachen oder leicht durchführbaren Vorgang handelt. (EUGH RS C-638/15) Dementsprechend stellte das Hauptzollamt darauf ab, dass es im Internet Anleitungen dafür gäbe, wie mit einfachen Hausmitteln aus den Tabak-Scraps für den Menschen genießbarer Tabak entsteht.

Der Senat des FG Düsseldorf stellt zu diesem Argument jedoch fest, dass eine bloß theoretische Weiterverarbeitungsmöglichkeiten nicht für die tabaksteuerliche Beurteilung entscheidend ist, sondern konkrete Anhaltspunkte im Einzelfall auf eine solche Weiterverarbeitung hinweisen oder eine solche, nicht industrielle Weiterverarbeitung eines solchen Produktes üblich ist.

Da die Tabak-Scraps in großen Einheiten abgepackt waren, sei vorliegend davon auszugehen, dass diese zur Weiterverarbeitung im größeren Maßstab vorgesehen sind. Eine übliche andere Verwendungsmöglichkeit sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Daraus folgt, dass unter Berücksichtigung der Verkehrssitte eine industrielle Verarbeitung der Tabak-Scraps notwendig ist und sie deshalb nicht unter §1 Abs. 2 Nr. 3 TabStG fallen. Entsprechend unterfallen die Tabak-Scraps nicht der Tabaksteuer.

JM

Unsere Seminarempfehlungen:

Das Urteil zeigt auch für andere Warengruppen, wie wichtig es ist, dass bereits der Einkauf über Zoll- und Steuerfragen informiert ist. Wären die Tabak-Scraps in einem anderen Umfang oder in einem anderen Verarbeitungsstatus geliefert worden, hätte die Entscheidung auch zulasten des Importeurs ausgehen können. Dies hätte neben einer unerwarteten Steuerschuld auch eine Anklage wegen Steuerhinterziehung zur Folge gehabt. Umso wichtiger, dass Angestellte im Einkauf und Verkauf mit den Grundzügen des Zoll- und Steuerrechts vertraut sind.

Wie Sie hier – und zu vielen weiteren Themen – Verordnungen beachten und hohe Strafen umgehen können, erfahren Sie praxisnah von unseren Experten. Stets aktuell und unter der Einhaltung der Hygienestandards – bei unseren Seminaren, Webinaren, in der Exportkontroll- und Zollberatung sowie in Inhouse Trainings.

Verbrauchsteuer Seminare

Seminarübersicht 2020/21 - PDF

© 2024 HZA Hamburger Zollakademie