Der Unionszollkodex (UZK) in der Praxis

Am 1. Mai 2016 ist der neue Unionszollkodex, der Zollkodex der EU, in Kraft getreten. Der bis dahin geltende Zollkodex (ZK) ist damit abgelöst worden.

Die schrittweise geplante Umsetzung greift nach und nach. Die HZA Hamburger Zollakademie hält Sie immer aktuell auf dem Laufenden.

Der UZK nachgefragt:

1. Welche Regelungsstruktur weist das Zollrecht nach dem UZK auf?

Das neue Zollrecht nach dem UZK weist im Unterschied zur bisherigen zweigliedrigen Struktur – ZK und ZK-DVO – eine dreigliedrige Regelungsstruktur auf. Die zollrechtlichen Vorschriften sind somit über drei Rechtsakte verteilt:

  • UZK (Basisrechtsakt)
  • Delegierter Rechtsakt (Delegated Act = DA)
  • Durchführungsrechtsakt (Implementing Act = IA)

Für die Zeit des Übergangs vom ZK zum UZK gibt es allerdings zusätzlich noch einen sog. Übergangsrechtsakt („Transitional Delegated Act“, TDA), der für die Praxis wichtige Vorschriften in Bereichen enthält, in denen aktuell die IT-mäßigen Voraussetzungen für die umfassende Anwendung des UZK noch nicht geschaffen sind. Sie werden daher über mehrere Jahre mit vier verschiedenen Rechtsakten arbeiten müssen.

2. Wie erfolgt der Datenaustausch mit der Zollbehörde?

Im Unterschied zum ZK, der die schriftliche Zollanmeldung als Normalfall vorsah, legt Art. 6 UZK den elektronischen Austausch von Anmeldungen, Anträgen und Entscheidungen als Regelfall fest. Ihre Zollanmeldungen und Nachrichten müssen Sie daher im Grundsatz mittels zugelassener Software an das IT-Verfahren ATLAS der Zollverwaltung übermitteln.

3. Was hat sich für den AEO geändert?

Der AEO-Status gewinnt mit dem UZK an Bedeutung, sodass eine Zertifizierung für Sie – sofern nicht bereits vorhanden - lohnenswert sein kann. Einen bedeutenden Vorteil stellt die ermäßigte Gesamtsicherheit bei Zahlungsaufschub (Art. 95 Abs. 3 UZK) dar: Inhaber eines AEO „zollrechtliche Vereinfachungen“ können eine Verringerung der Gesamtsicherheit auf 30 Prozent in Anspruch nehmen (Art. 158 Abs. 2 IA). Auf der anderen Seite sind die Zulassungsvoraussetzungen für den AEO-Status in Art. 39 UZK i.V.m. Art. 24 - 28 IA verschärft worden:

4. Welche Änderungen sind hinsichtlich der Lieferantenerklärungen zu beachten?

Neu ist im UZK, dass Langzeit-Lieferantenerklärungen für einen längeren Zeitraum, nämlich nun für 2 Jahre ausgestellt werden dürfen (Art. 62 IA).

5. Welche Änderungen ergeben sich im Bereich der verbindlichen Auskünfte?

Bei der Verwendung verbindlicher Zolltarif- und Ursprungsauskünfte müssen Sie beachten, dass diese gem. Art. 33 Abs. 3 UZK nur noch drei Jahre – statt bisher sechs Jahre – gültig sind. Neu ist zudem, dass die Entscheidung nicht nur die Zollbehörde, sondern künftig auch Sie selbst als Inhaber einer verbindlichen Auskunft rechtlich binden wird, Art. 33 Abs. 2 UZK.

6. Welche Änderungen gibt es im Zollwertrecht?

Mit dem UZK entfällt die Möglichkeit des Art. 147 ZK-DVO, auch sog. „Vorerwerberpreise“, d.h. Preise, die vor dem grenzüberschreitenden Geschäft gezahlt wurden, für die Bemessung des Zollwerts zugrunde zu legen. Maßgeblich ist gem. Art. 70 Abs. 1 UZK i.V.m. Art. 128 Abs. 1 IA der letzte Verkauf zur Ausfuhr in die EU. Lizenzgebühren sind gem. Art. 71 Abs. 1 c) UZK dem Transaktionswert hinzuzurechnen

7. Welche Änderungen sind im Zollschuldrecht zu beachten?

Im UZK ist die Anzahl der Zollschuldentstehungstatbestände in Art. 77 – 79 UZK deutlich reduziert. Diese können wie folgt kategorisiert werden:

  • Zollschuldentstehung bei ordnungsgemäßem Verfahrensablauf, insbesondere Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr (Art. 77 UZK),
  • Sonderfall der Zollschuldentstehung bei Nichtursprungswaren (Art. 78 UZK),
  • Zollschuldentstehung bei Verstößen (Art. 79 UZK).

8. Welche Zollverfahren sind im UZK vorgesehen?

Wie im Bereich Zollschuldrecht haben sich auch hinsichtlich der Zollverfahren Verschlankungen ergeben. Unterschieden wird gem. Art. 5 Nr. 16 UZK zwischen der Überlassung zum zollrechtlichen Verkehr, der Ausfuhr und den besonderen Verfahren.

9. Welche Änderungen sind bei der vorübergehenden Verwahrung zu berücksichtigen?

Bei der vorübergehenden Verwahrung wird nach dem UZK nicht mehr zwischen auf dem Seeweg und auf dem Landweg beförderten Waren unterschieden. Der Verbleib in der vorübergehenden Verwahrung ist einheitlich auf 90 Tage festgelegt (Art. 149 UZK) und erfolgt in einem von der Zollbehörde bewilligten Verwahrungslager (Art. 147, 148 UZK).

10. Welche Zollverfahren können lt. UZK kombiniert werden?

Der UZK sieht vor, dass die aktive Veredelung, das Umwandlungsverfahren und die Zerstörung auf Antrag in einem Verfahren zusammengefasst werden können (Art. 5 Nr. 37 UZK).

11. In welchen Fällen sieht der UZK eine Sicherheitsleistung vor?

Mit dem UZK werden – unionsweit einheitlich - obligatorische Sicherheitsleistungen für alle besonderen Verfahren und die vorübergehende Verwahrung eingeführt, sodass die Sicherheitsleistung der Regelfall wird. Eine Verringerung der Sicherheitsleistung auf 50, 30 oder 0 Prozent kann bei der Zollbehörde beantragt werden.

Quelle:
Auszug aus unserem White Paper „Welche Änderungen der Unionszollkodex für Sie gebracht hat“; Dr. Lothar Harings, Claudia Sicken, 2016.

Wie sich diese Änderungen für Ihre tägliche Praxis im Speziellen auswirken, erfahren Sie immer aktuell von unseren Experten aus der Praxis in unseren Zollseminaren. Nutzen Sie die neuen Vorteile und versuchen Sie Nachteile bei der Umstellung auf den Unionszollkodex zu umgehen.

Aktuelle praxisnahe Zollseminare rund um den Unionszollkodex bei der HZA Hamburger Zollakademie finden Sie unter der Rubrik /Seminare / Zoll / Unionszollkodex

© 2024 HZA Hamburger Zollakademie