Zollrechtliche Bestimmung
Nichtgemeinschaftswaren, die in das Zollgebiet der EU verbracht wurden, müssen eine zollrechtliche Bestimmung erhalten. In der Regel werden die Waren zur Überführung in ein Zollverfahren angemeldet, jedoch gehören zu den sonstigen zollrechtlichen Bestimmungen auch das Verbringen in eine Freizone, Wiederausfuhr, Vernichtung und Zerstörung sowie die Aufgabe der Ware zugunsten der Staatskasse (was derzeit in Deutschland nicht vorgesehen ist).