Gestellung
Mit der Gestellung einer Ware wird der Zollbehörde in der vorgeschriebenen Form mitgeteilt, dass sich die Ware bei der Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort befindet. Im Anschluss einer Gestellung sind die Waren in der vorübergehenden Verwahrung oder erhalten unmittelbar eine zollrechtliche Bestimmung.