Ausfuhrnachweis
Unternehmen, die Waren von Deutschland in Drittländer exportieren, können die Ausfuhrlieferung steuerfrei abrechnen. Die Ausfuhr muss anhand geeigneter Belege nachgewiesen werden. Ausgehend vom Regelfall, übersendet die Ausfuhrzollstelle dem Anmelder/Ausführer zur Erledigung des Ausfuhrverfahrens einen elektronischen „Ausgangsvermerk“. Dieser „Ausgangsvermerk“ gilt als Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke.